Direkt zum Inhalt

Unabhängiges Informationsangebot. Nicht die Schwesternschaft vom DRK Sachsen e.V., kein Teil des Deutschen Roten Kreuzes oder des Verbands der Schwesternschaften vom DRK. Wer hier schreibt

Pflegewege Sachsen Pflegeberuf, Ausbildung und Pflegetradition in Sachsen – unabhängig erklärt

Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse in Sachsen: Verfahren, Prüfung und Fristen

  • Rubrik: Beruf & Ausbildung
  • 15 Quellen, im Text verlinkt

Auf einen Blick

Mit einem ausländischen Pflegeabschluss brauchen Sie in Sachsen eine Berufserlaubnis. Nur mit der Erlaubnis nach § 1 PflBG dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“ führen. In Sachsen prüft der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) die Gleichwertigkeit. Er erteilt auch die Erlaubnis (Stand: Oktober 2026; Quelle: ksv-sachsen.de/auslaendische-Berufsqualifikationen, revosax.sachsen.de/vorschrift/19618).

Wer ist in Sachsen für die Anerkennung zuständig?

Für ausländische Pflegeabschlüsse ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig. Er prüft ausländische Abschlüsse in Gesundheitsfachberufen und erteilt die Berufserlaubnis. Dazu gehören „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“ und „Pflegefachperson“. Für den Antrag nutzen Sie das Formular des KSV. Rechtsgrundlage ist § 1 Absatz 2 der Sächsischen Gesundheitsfachberufe-Verordnung (Stand: Oktober 2026; Quelle: ksv-sachsen.de/auslaendische-Berufsqualifikationen, ksv-sachsen.de/Fuehren-der-Berufsbezeichnung, revosax.sachsen.de/vorschrift/19618).

Für ausländische Abschlüsse in der Pflegefachassistenz soll später ebenfalls der KSV zuständig sein. Wegen einer Übergangsregel bleibt die Aufgabe aber voraussichtlich bis Ende 2028 beim Landesamt für Schule und Bildung. So hat es das sächsische Sozialministerium angekündigt (Stand: Oktober 2026; Quelle: sms.sachsen.de/download/Praesentation-Informationsveranstaltung-21-04-2026-.pdf).

Wie viele Pflegekräfte beantragen in Sachsen eine Anerkennung?

Pflege war 2025 der häufigste Beruf bei Anerkennungsanträgen in Sachsen. Von 2.824 Anträgen betrafen 732 Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Danach folgten Ärztinnen und Ärzte mit 441 und Lehrkräfte mit 388 Anträgen. Die meisten Anträge kamen von Menschen mit Ausbildung in der Ukraine, in Syrien und in Brasilien. Das meldet das Statistische Landesamt Sachsen (Stand: Oktober 2026; Quelle: statistik.sachsen.de/download/presse-2026/mi_statistik-sachsen-106-2026_anerkennung-auslaendische_berufsqualifikationen_2025.pdf).

Welche Voraussetzungen gelten für die Berufserlaubnis?

Für die Berufserlaubnis in der Pflege gelten vier Voraussetzungen. Nach § 2 PflBG brauchen Sie eine gleichwertige Ausbildung oder eine bestandene Prüfung. Sie dürfen nicht unzuverlässig sein und müssen gesundheitlich geeignet sein. Außerdem brauchen Sie die nötigen Deutschkenntnisse (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflbg/__2.html).

Deutschkenntnisse weisen Sie in Sachsen mit einem Zertifikat auf Niveau B2 nach. Der KSV erkennt zum Beispiel telc Deutsch B2, Goethe-Zertifikat B2 und TestDaF Niveaustufe 4 an. Auch das ÖSD-Zertifikat B2, die DSH 1 und der Deutsch-Test für den Beruf B2 zählen. Es zählen nur Gesamtzertifikate, keine Teilprüfungen (Stand: Oktober 2026; Quelle: ksv-sachsen.de/auslaendische-Berufsqualifikationen).

Was ist der Unterschied zwischen EU-Abschlüssen und Abschlüssen aus Drittstaaten?

Viele Pflegeabschlüsse aus der EU werden automatisch anerkannt. Das gilt nach § 41 Absatz 1 PflBG auch für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz. Der Abschluss muss die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG erfüllen und in ihrem Anhang V stehen. Dann prüft die Behörde die Gleichwertigkeit nicht einzeln. Bei Abschlüssen aus anderen Staaten prüft sie nach § 40 PflBG, ob es wesentliche Unterschiede gibt (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflbg/__41.html, gesetze-im-internet.de/pflbg/__40.html).

Was passiert, wenn der Abschluss nicht gleichwertig ist?

Ist der Abschluss nicht gleichwertig, weisen Sie Ihren Kenntnisstand anders nach. Das gilt nach § 40 Absatz 3 PflBG auch, wenn Unterlagen ohne Ihr Verschulden fehlen. Sie wählen selbst: Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang. Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre und endet mit einer Prüfung. Sie können nach § 40 Absatz 3a auch auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten. Dann machen Sie direkt eine dieser Maßnahmen (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflbg/__40.html).

Die Kenntnisprüfung hat einen mündlichen und einen praktischen Teil. Der mündliche Teil dauert nach § 45 PflAPrV 45 bis 60 Minuten. Im praktischen Teil pflegen Sie in zwei bis vier Situationen, je höchstens 120 Minuten. Jeden nicht bestandenen Teil können Sie einmal wiederholen. Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__45.html).

Länder können für die Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine nutzen. Dann muss die Prüfung nach § 45 Absatz 8 PflAPrV innerhalb von sechs Monaten möglich sein. Die Frist zählt ab dem Feststellungsbescheid (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__45.html).

Statt der klassischen Kenntnisprüfung ist auch eine Parcoursprüfung erlaubt. Sie findet nach § 45a PflAPrV als Simulation an fünf Stationen statt. Jede Station dauert 30 Minuten (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__45a.html).

Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren?

Die Behörde entscheidet spätestens vier Monate nach Eingang aller Unterlagen. Das regelt § 43 Absatz 3 PflAPrV. Bei automatischer Anerkennung nach § 41 Absatz 1 PflBG sind es höchstens drei Monate. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll sie innerhalb von zwei Monaten entscheiden (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html).

Bei wesentlichen Unterschieden bekommen Sie einen Bescheid, gegen den Sie vorgehen können. Er nennt nach § 43 Absatz 4 PflAPrV die festgestellten Unterschiede. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten darf die Behörde Teile der Begründung weglassen (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html).

Welche Unterlagen braucht man für den Antrag?

Für den Antrag brauchen Sie unter anderem einen Lebenslauf und Ihre Ausbildungsnachweise. Nach § 43a PflAPrV gehören ein tabellarischer Lebenslauf auf Deutsch und ein Identitätsnachweis dazu. Auch vorhandene Nachweise über Berufserfahrung und Deutschkenntnisse legen Sie bei. Dazu kommt eine Erklärung, dass Sie noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeit gestellt haben (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43a.html).

Übersetzungen müssen nach § 43a PflAPrV von beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzern stammen. Die Behörde kann darauf verzichten oder englische Übersetzungen zulassen. Ohne Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit in EU, EWR oder Schweiz müssen Sie außerdem zeigen, dass Sie hier arbeiten wollen (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43a.html).

Auf Antrag bekommen Sie einen eigenen Bescheid über Ihre Berufsqualifikation. Das regelt § 43 PflBG. Die Behörde soll dabei zuerst die Gleichwertigkeit prüfen. Danach prüft sie Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprache (Stand: Oktober 2026; Quelle: gesetze-im-internet.de/pflbg/__43.html).

Wo gibt es Beratung zur Anerkennung?

Das Portal „Anerkennung in Deutschland“ erklärt die Anerkennung in elf Sprachen. Es gehört zum Bundesinstitut für Berufsbildung und bietet einen Anerkennungs-Finder. Der KSV verweist außerdem auf die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung und die Anerkennungsberatung in Sachsen (Stand: Oktober 2026; Quelle: anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php, ksv-sachsen.de/auslaendische-Berufsqualifikationen).

Sie leben im Ausland und möchten in Deutschland erst eine Pflegeausbildung machen? Dann nennt das Bundesportal zur Pflegeausbildung das Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte. Dort stehen Infos zu Visum, Schulabschluss und Sprachkenntnissen. Dazu gibt es einen mehrsprachigen Flyer des BIBB (Stand: Oktober 2026; Quelle: pflegeausbildung.net/beratung-und-information/interessierte-aus-dem-ausland/). Mehr dazu: Pflegeausbildung in Sachsen und Stellensuche in der Pflege.

Quellen dieser Seite