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Pflegewege Sachsen Pflegeberuf, Ausbildung und Pflegetradition in Sachsen – unabhängig erklärt

Wie Schwesternschaften als Verein organisiert sind: Mitgliederversammlung, Vorstand, Oberin, Beirat

  • Rubrik: Pflegetradition
  • 19 Quellen, im Text verlinkt

Auf einen Blick

Eine DRK-Schwesternschaft ist rechtlich ein eingetragener Verein. Ihr Aufbau folgt deshalb dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ihrer Satzung. Dass jede Schwesternschaft ein selbstständiger eingetragener Verein ist, beschreibt der Wikipedia-Artikel zur DRK-Schwesternschaft (Stand: Oktober 2026, de.wikipedia.org/wiki/DRK-Schwesternschaft). Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln. Die Satzung einer bestimmten Schwesternschaft kennt nur diese selbst.

Wie wird ein Verein rechtsfähig?

Ein Verein wird durch die Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig. Das regelt § 21 BGB für Vereine, deren Zweck kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Zuständig ist das Vereinsregister beim Amtsgericht (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html). Eingetragen werden soll ein Verein nach § 56 BGB nur mit mindestens sieben Mitgliedern (gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html).

Was muss in der Satzung einer Schwesternschaft stehen?

Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss mindestens Zweck, Namen und Sitz nennen. Sie muss auch erkennen lassen, dass der Verein eingetragen werden soll. Das verlangt § 57 BGB (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__57.html).

Die Satzung eines Vereins soll nach § 58 BGB vier weitere Punkte regeln. Erstens den Ein- und Austritt der Mitglieder. Zweitens, ob und welche Beiträge sie zahlen. Drittens, wie der Vorstand gebildet wird. Viertens, wie die Mitgliederversammlung einberufen wird und wie ihre Beschlüsse beurkundet werden (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html).

Die Satzung bestimmt die Verfassung eines Vereins überall dort, wo das Gesetz nichts Zwingendes vorschreibt. Das legt § 25 BGB fest (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__25.html). Welche gesetzlichen Regeln die Satzung ändern darf, zählt § 40 BGB auf. Dazu gehören die Mehrheitsregeln der Mitgliederversammlung und die Unentgeltlichkeit des Vorstands (gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html).

Der Satzungszweck einer Schwesternschaft kann zum Beispiel so lauten wie in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Beschluss stammt vom 21. Februar 2017. Die beteiligte DRK-Schwesternschaft beschrieb sich als Gemeinschaft, die ihren Mitgliedern die Berufsausübung „im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes“ ermöglicht. Zur Berufsausübung nahm sie Personen auf, die einen Beruf in der Kranken- und Gesundheitspflege ausüben dürfen (Stand: Oktober 2026, bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-62-12/).

Was entscheidet die Mitgliederversammlung?

Die Mitgliederversammlung regelt alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss. Ausgenommen ist, was dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschlussgegenstand muss schon bei der Einberufung genannt werden. So regelt es § 32 BGB (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__32.html). Die Versammlung bestellt nach § 27 Abs. 1 BGB auch den Vorstand. Sie kann diese Bestellung grundsätzlich jederzeit widerrufen (gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html).

Eine Satzungsänderung braucht drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Soll sich der Vereinszweck ändern, müssen alle Mitglieder zustimmen. Das bestimmt § 33 BGB (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__33.html). Beide Regeln darf die Satzung nach § 40 BGB anders fassen (gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html).

Was darf der Vorstand?

Jeder eingetragene Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein vor Gericht und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung kann seine Vertretungsmacht auch gegenüber Dritten beschränken. So steht es in § 26 BGB (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__26.html). Für bestimmte Geschäfte kann die Satzung nach § 30 BGB zusätzlich besondere Vertreter vorsehen (gesetze-im-internet.de/bgb/__30.html).

Vorstandsmitglieder eines Vereins arbeiten nach § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich unentgeltlich (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html). Die Satzung darf davon nach § 40 BGB abweichen. Deshalb können Vereine auch hauptamtliche, bezahlte Vorstandsmitglieder haben (gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html). Der Dachverband der Schwesternschaften ist ein Beispiel. Sein Präsidium besteht nach eigener Angabe aus einer hauptamtlichen Präsidentin und ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern (rotkreuzschwestern.de/start/ueber-uns/schwesternschaften/der-vds-vom-drk.html).

Was ist eine Oberin?

Die Oberin ist die Leiterin einer Schwesternschaft. Jede der deutschen DRK-Schwesternschaften wird von einer Oberin geleitet. An der Spitze des Dachverbands steht eine Generaloberin. Der Titel stammt aus dem Ordenswesen. Dort leitet die Oberin eine klösterliche Gemeinschaft (Stand: Oktober 2026, de.wikipedia.org/wiki/Oberin). Die frühen Rotkreuz-Schwesternschaften übernahmen Begriffe wie Oberin und Mutterhaus aus der kirchlichen Krankenpflege. Das beschreibt der Artikel zur DRK-Schwesternschaft (de.wikipedia.org/wiki/DRK-Schwesternschaft).

Die Rechte einer Oberin im Verein regelt nicht das Gesetz, sondern die Satzung der jeweiligen Schwesternschaft. Dort steht zum Beispiel, ob sie allein oder mit anderen den Vorstand bildet. Das Gesetz verlangt nur, dass es einen Vorstand gibt, der den Verein vertritt (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__26.html).

Welche weiteren Gremien gibt es?

Eine Vereinssatzung kann neben Mitgliederversammlung und Vorstand weitere Organe schaffen, etwa einen Beirat. § 32 BGB setzt solche „anderen Vereinsorgane“ ausdrücklich voraus (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__32.html). In den Rotkreuz-Schwesternschaften gab es dafür eine eigene Tradition. 1920 wurde beschlossen, dass jede Schwesternschaft einen Schwesternrat einrichten soll. Er sollte die Schwestern gegenüber Oberin und Vorstand vertreten (de.wikipedia.org/wiki/DRK-Schwesternschaft).

Der Verband der Schwesternschaften hat ein eigenes Schiedsgericht. Es ist für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbands und seiner 31 Rotkreuzschwesternschaften zuständig. Grundlage ist die DRK-Schiedsordnung (Stand: Oktober 2026, rotkreuzschwestern.de/start/ueber-uns/schiedsgericht.html).

Welche Rechte haben die Mitglieder?

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist weder übertragbar noch vererblich. Auch die Mitgliedschaftsrechte kann man keinem anderen überlassen. Das regelt § 38 BGB (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/bgb/__38.html). Jedes Mitglied darf nach § 39 BGB austreten. Die Satzung kann den Austritt aber auf das Ende des Geschäftsjahres legen. Sie kann auch eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren vorsehen (gesetze-im-internet.de/bgb/__39.html).

Warum sind Schwesternschaften gemeinnützig?

Ein Verein ist steuerrechtlich gemeinnützig, wenn er die Allgemeinheit selbstlos fördert. Das regelt § 52 der Abgabenordnung. Ausdrücklich anerkannt ist dort die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html). Der Dachverband der Schwesternschaften gibt an, gemeinnützige und karitative Zwecke zu verfolgen (rotkreuzschwestern.de/start/ueber-uns/schwesternschaften/der-vds-vom-drk.html). Ob eine einzelne Schwesternschaft als gemeinnützig anerkannt ist, entscheidet ihr Finanzamt.

Wie Mitglieder einer Schwesternschaft praktisch arbeiten, erklärt die Seite über Gestellungsverträge. Was eine Schwesternschaft überhaupt ist, erklärt die Seite Was ist eine DRK-Schwesternschaft?

Quellen dieser Seite